# OPS-24 Einbindung des Cloud-Kunden bei Vorfällen

- Bereich: OPS – Regelbetrieb
- Gegenüber C5:2020: geändert (vorher OPS-21)
- Webseite: https://c5.patrickscheid.de/ops-24/

## Basiskriterium

### OPS-24.01B

Der Cloud-Anbieter informiert den Cloud-Kunden regelmäßig und in angemessener Form, die den vertraglichen Vereinbarungen entspricht, über den Status der den Cloud-Kunden betreffenden Vorfälle und bindet diesen, soweit angemessen und erforderlich, in die Behebung ein.

### OPS-24.02B

Sobald ein Vorfall aus Sicht des Cloud-Anbieters behoben wurde, wird der Cloud-Kunde gemäß den vertraglichen Vereinbarungen über die getroffenen Maßnahmen informiert.

## Zusatzkriterium

### OPS-24.01AC (Zusatz, erweiternd)

Der Cloud-Anbieter definiert und dokumentiert Verfahren in vertraglichen Vereinbarungen mit Cloud-Kunden, die die Beteiligung des Cloud-Kunden an der Bestätigung, dass eine Lösung die Grundursache eines Vorfalls wirksam behoben hat, innerhalb eines bestimmten Zeitraums festlegen.

## Korrespondierende Kriterien für Kunden

Cloud-Kunden stellen mit geeigneten Kontrollen sicher, dass sie Benachrichtigungen des Cloud-Anbieters bezüglich sie betreffender Vorfälle erhalten, und dass diese Benachrichtigungen zeitnah an die für die Bearbeitung verantwortliche Stelle weitergeleitet werden, damit entsprechende Maßnahmen ergriffen werden können.

## Änderungen gegenüber C5:2020

Aus der BSI C5:2026 Änderungshistorie, die das BSI bisher nur auf Englisch veröffentlicht.

**Basiskriterium:**

Linguistic adaptation without changes in content.

**Zusatzkriterium:**

Additional criterion newly included.

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Quelle: BSI C5:2026, maschinenlesbare Fassung v1.1.0, © Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) 2026, unverändert wiedergegeben unter CC BY-ND 4.0 (https://creativecommons.org/licenses/by-nd/4.0/deed.de). Änderungshinweise: BSI C5:2026 Änderungshistorie, © BSI 2026, CC BY-ND 4.0. Inoffizielle Darstellung, ohne Verbindung zum BSI.
