# PS-06 Schutz vor Unterbrechungen durch Stromausfälle und ähnliche Risiken für Versorgungseinrichtungen

- Bereich: PS – Physische Sicherheit
- Gegenüber C5:2020: geändert
- Webseite: https://c5.patrickscheid.de/ps-06/

## Basiskriterium

### PS-06.01B

Maßnahmen zur Ausfallvorsorge der technischen Versorgungseinrichtungen, die für den Betrieb von Systemkomponenten benötigt werden, mit denen Cloud-Kundendaten verarbeitet werden, und zum Schutz von Geräten, die Cloud-Kundendaten enthalten, sind gemäß den Sicherheitsanforderungen des Cloud-Anbieters (vgl. PS-01) hinsichtlich der folgenden Aspekte dokumentiert und eingerichtet:

1. Betriebsredundanz (N+1) in der Strom- und Kälteversorgung;
2. Einsatz angemessen dimensionierter unterbrechungsfreier Stromversorgungen (USV) und Netzersatzanlagen (NEA), die so ausgelegt sind, dass bei einem Stromausfall alle Datenbestände unbeschädigt bleiben. Die Funktionsfähigkeit von USV und NEA wird mindestens jährlich durch geeignete Tests und Übungen überprüft (vgl. BCM-04);
3. Instandhaltung (Wartung, Inspektion, Instandsetzung/Reparatur) der Versorgungseinrichtungen in Übereinstimmung mit den Herstellerempfehlungen; und
4. Schutz der Leitungen für Stromversorgung und Telekommunikation vor Unterbrechung, Störung, Beschädigung und Abhören.

**Ergänzende Information:**

Maßnahmen zur Ausfallvorsorge technischer Versorgungseinrichtungen sind z. B. Stromversorgung, Kälteversorgung, Löschtechnik, Telekommunikation, Sicherheitstechnik etc.

Cloud-Anbieter können z. B. durch geordnetes Herunterfahren der Server sicherstellen, dass bei einem Stromausfall alle Datenbestände unbeschädigt bleiben.

Leitungen für Stromversorgung und Telekommunikation können z. B. mittels unterirdischer Zuführungen über unterschiedliche Zuleitungswege vor Unterbrechung, Störung, Beschädigung und Abhören geschützt werden.

### PS-06.02B

Unterbrechungsfreie Stromversorgungen (USV) und Netzersatzanlagen (NEA) sind so ausgelegt, dass die in der Service Level-Vereinbarung enthaltenen Verfügbarkeitsanforderungen eingehalten werden.

### PS-06.03B

Der Schutz der Leitungen für Stromversorgung und Telekommunikation wird regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, sowie bei Manipulationsverdacht durch qualifiziertes Personal hinsichtlich der folgenden Aspekte überprüft:

1. Spuren gewaltsamer Öffnungsversuche an geschlossenen Verteilern;
2. Aktualität der im Verteiler befindlichen Dokumentation;
3. Übereinstimmung der tatsächlichen Beschaltung und Rangierungen mit der Dokumentation;
4. Unversehrtheit der Kurzschlüsse und Erdungen nicht benötigter Kabel und Leitungen; und
5. unzulässige Einbauten und Veränderungen.

**Ergänzende Information:**

Das Unterkriterium verlangt, dass die Überprüfung mindestens alle zwei Jahre durchgeführt wird. Wenn während des festgelegten Zeitraums einer Typ-2-Prüfung keine solche Überprüfung durchgeführt wurde, sollt der Prüfer im Prüfbericht vermerken, dass die entsprechenden Kontrollen mit zweijährigem Zyklus im hiesigen Prüfzeitraum nicht durchgeführt wurden. Für die Bewertung der Ausgestaltung der Kontrolle kann der Prüfer Nachweise über die vorherige Überprüfung einholen, auch wenn diese Überprüfung nicht innerhalb des festgelegten Zeitraums des Auftrags stattgefunden hat. Wenn zwei Jahre lang keine Überprüfung durchgeführt wurde, soll der Prüfer eine Abweichung vermerken.

## Zusatzkriterium

### PS-06.01AC (Zusatz, erweiternd)

Das Kälteversorgungssystem ist so ausgelegt, dass die zulässigen Betriebs- und Umgebungsparameter auch an mindestens fünf unmittelbar aufeinander folgenden Tagen mit den höchsten Außentemperaturen, von denen vernünftigerweise geschätzt werden kann, dass sie an den Standorten der Räumlichkeiten und Gebäude innerhalb der Lebensdauer des Kühlversorgungssystems mit einem angemessenen Sicherheitsaufschlag auftreten können, sichergestellt sind.

**Ergänzende Information:**

Dieses Unterkriterium verlangt die Umsetzung konkreter Maßnahmen zur Erfüllung der in PS-01.03AC geforderten Richtlinie. Der Cloud-Anbieter bestimmt die höchsten Außentemperaturen, von denen vernünftigerweise geschätzt werden kann, dass sie an den Standorten der Räumlichkeiten und Gebäude innerhalb der Lebensdauer des Kühlversorgungssystems auftreten können, ebenfalls als Teil von PS-01.03AC.

### PS-06.02AC (Zusatz, erweiternd)

Die Anbindung an das Telekommunikationsnetz ist mit ausreichender Redundanz ausgelegt, so dass der Ausfall eines Telekommunikationsnetzes keine Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leistungsfähigkeit des Cloud-Anbieters zur Folge hat.

### PS-06.03AC (Zusatz, erweiternd)

Der Cloud-Anbieter implementiert Maßnahmen, um die Kompatibilität der Bedingungen für Installation, Wartung und Instandhaltung der zugehörigen technischen Ausrüstung (z. B. elektrische Energieversorgung, Klimatisierung, Brandschutz) mit den Verfügbarkeits- und Sicherheitsanforderungen des Cloud-Dienstes sicherzustellen.

### PS-06.04AC (Zusatz, erweiternd)

Der Cloud-Anbieter stellt sicher, dass Wartungsvereinbarungen für Geräte, die für das Hosting des Cloud-Dienstes verwendet werden, die rechtzeitige Installation von Sicherheitsupdates auf diesen Geräten ermöglichen.

## Änderungen gegenüber C5:2020

Aus der BSI C5:2026 Änderungshistorie, die das BSI bisher nur auf Englisch veröffentlicht.

**Basiskriterium:**

Restructured the list of aspects to be covered by the security requirements to be two lists instead.

Moved requirement about the implementation of UPSes and EPSes complying with SLAs from the additional criterion to the basic criterion.

Added requirement for protecting data on equipment that is shared with third parties.

Bullet points are now sorted to ease discussions about specific list items.

**Zusatzkriterium:**

Moved requirement for the implementation of UPSes and EPSes complying with SLAs from the additional criterion to the basic criterion.

Modified specification regarding the design of the cooling supply system to be more goal-oriented.

Added requirements regarding the conditions for installation, maintenance and servicing of the related technical equipment, as well as the maintenance agreements.

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Quelle: BSI C5:2026, maschinenlesbare Fassung v1.1.0, © Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) 2026, unverändert wiedergegeben unter CC BY-ND 4.0 (https://creativecommons.org/licenses/by-nd/4.0/deed.de). Änderungshinweise: BSI C5:2026 Änderungshistorie, © BSI 2026, CC BY-ND 4.0. Inoffizielle Darstellung, ohne Verbindung zum BSI.
