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AM · Asset Management

AM-07 Außerbetriebnahme von Hardware

4 Unterkriterien: 2 Basis, 2 Zusatz

Geändert gegenüber C5:2020 · vorher AM-04

Das BSI veröffentlicht die Änderungshistorie bisher nur auf Englisch, eine deutsche Fassung ist angekündigt.

Basiskriterium

Specified which data types the criterion applies to.

Slight linguistic adaptations, and restructured options for decommissioning as a list.

Further specified application of the criterion to account data.

Zusatzkriterium

Additional criterion newly included.

Wortlaut in C5:2020

Basiskriterium

The decommissioning of hardware used to operate system components supporting the cloud service production environment under the responsibility of the Cloud Service Provider requires approval based on the applicable policies.

The decommissioning includes the complete and permanent deletion of the data or proper destruction of the media.

Alle Änderungen gegenüber C5:2020

Ergänzende Information zu allen Unterkriterien

Dieses Kriterium ist nicht anwendbar auf Hardware-Komponenten, die keine Cloud-Kundendaten, abgeleiteten Cloud-Dienstdaten, Cloud-Anbieterdaten oder Kontodaten speichern (z. B. Monitore, Router oder Tastaturen).

Basiskriterium

AM-07.01B

Der Cloud-Anbieter definiert, dokumentiert und implementiert ein Verfahren für die Außerbetriebnahme von Hardware, die verwendet wird, um Systemkomponenten zu betreiben, die die Produktionsumgebung des Cloud-Dienstes unterstützen und in der Verantwortung des Cloud-Anbieters liegen. Im Rahmen dieses Verfahrens ist eine Genehmigung durch autorisiertes Personal des Cloud-Anbieters auf der Grundlage der anwendbaren Richtlinien erforderlich.

Ergänzende Information

Das Verfahren zur Außerbetriebnahme umfasst typischerweise:

  1. die Verifizierung, dass das Asset für den operativen Einsatz nicht mehr benötigt wird;
  2. die Bewertung zugehöriger Risiken und Abhängigkeiten;
  3. die Genehmigung durch autorisiertes Personal auf der Grundlage interner Richtlinien;
  4. die Durchführung sicherer Datenlöschungs- oder Bereinigungsprozesse;
  5. die Aktualisierung des Asset-Inventars, um den Status der Außerbetriebnahme widerzuspiegeln; und
  6. die Entsorgung oder Umwidmung der Hardware in Übereinstimmung mit Umwelt- und Sicherheitsrichtlinien.

AM-07.02B

Die Außerbetriebnahme umfasst entweder:

  1. Die vollständige und unwiderrufliche Löschung aller Cloud-Kundendaten, abgeleiteten Cloud-Dienstdaten, Cloud-Anbieterdaten und Kontodaten; oder
  2. Die ordnungsgemäße Vernichtung der Datenträger.

Kontodaten müssen zumindest in Fällen gelöscht werden, in denen sich die Daten in der Produktionsumgebung für den Betrieb von Systemkomponenten befinden.

Ergänzende Information

Gilt auch für 01AC

Die Löschung von Daten bzw. physische Vernichtung von Datenträgern kann z. B. gemäß DIN 66399 oder BSI IT-Grundschutz-Baustein CON.6 erfolgen

Zusatzkriterium

AM-07.01AS

Zusatz, verschärft01B

Der Cloud-Anbieter definiert, dokumentiert und implementiert ein Verfahren für die Außerbetriebnahme von Hardware, die verwendet wird, um Systemkomponenten zu betreiben, die die Produktions-, Entwicklungs-, Test- oder Staging-Umgebung des Cloud-Dienstes unterstützen und in der Verantwortung des Cloud-Anbieters liegen. Im Rahmen dieses Verfahrens ist eine Genehmigung durch autorisiertes Personal des Cloud-Anbieters auf der Grundlage der anwendbaren Richtlinien erforderlich.

AM-07.01AC

Zusatz, erweiternd

Die Vernichtung von Daten auf Hardware-Komponenten erfolgt in einer solchen Weise, dass eine Datenwiederherstellung als unmöglich angesehen werden kann.

Ergänzende Information

Gilt auch für 02B

Die Löschung von Daten bzw. physische Vernichtung von Datenträgern kann z. B. gemäß DIN 66399 oder BSI IT-Grundschutz-Baustein CON.6 erfolgen

Ergänzende Information

Dieser Genehmigungsprozess stellt sicher, dass außerhalb des Standorts durchgeführte Entsorgungsaktivitäten den Sicherheits-, Compliance- und Umweltrichtlinien der Organisation entsprechen. Er umfasst typischerweise:

  1. die Verifizierung von Asset-Eigentum und Nutzungshistorie;
  2. die Bewertung der Anforderungen an die Datenbereinigung;
  3. die Auswahl genehmigter Entsorgungsdienstleister oder -methoden;
  4. die Dokumentation der Entsorgungsmaßnahmen und Genehmigungen; und
  5. die Bestätigung der sicheren Datenlöschung oder Vernichtung des Datenträgers.

Texte des BSI aus C5:2026 und der Änderungshistorie: © Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik 2026, unverändert unter CC BY-ND 4.0. Inoffizielle Website ohne Verbindung zum BSI. Lizenz und Quellen